AGB der Firma Xtend
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.
1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen und Zahlungsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage für die vereinbarte Leistung der Fa. XTEND. Abweichende Bestimmungen des Auftraggebers sind für XTEND, nur dann verbindlich, wenn sie von ihr ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.
1.3 Angebote für eine Transportbegleitung haben eine Geltungsdauer von zehn Tagen ab Abgabedatum. Die Auftragsannahme durch XTEND erfolgt durch schriftliche Bestätigung des Auftrages. Mündliche Auftragserteilungen oder Auftragsänderungen bedürfen der unverzüglich nachgereichten Schriftform. Eine Haftung für Übermittlungsfehler bei mündlichen Auftragserteilungen oder Auftragsänderungen wird ausgeschlossen. Die bestehenden Aufträge oder Änderungen werden in diesem Fall erst verbindlich angenommen durch schriftliche Bestätigung seitens XTEND. Die Fa. XTEND behält sich vor, ohne Zustimmung des Auftraggebers andere qualifizierte Fremdfirmen zur Erfüllung der Verträge einzusetzen. Über den Einsatz von Fremdfirmen, ist der Auftraggeber jedoch zu unterrichten. Ein Ausschluss von dem Einsatz von Fremdfirmen ist vor Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren.
1.4 Erfolgt eine Stornierung des Auftrages innerhalb von 4 Stunden vor der vereinbarten Abfahrt des Transportes, wird dem Auftraggeber eine pauschale Vergütung in Rechnung gebracht. Eine Stilllegung des Transportes durch die dazu befugten Behörden wird nicht als höhere Gewalt gewertet. Kommt es zu Verzögerungen in der Durchführung des Auftrages, ohne dass diese XTEND verschuldet hat, so ist XTEND eine angemessene Fristverlängerung für die Durchführung des Auftrages zu gewähren. XTEND und die von ihr evtl. Beauftragten Subunternehmen können jederzeit von dem Auftrag zurücktreten, wenn sich vor oder bei Durchführung des Einsatzes der Begleitfahrzeuge herausstellt, dass sich eine erhebliche Schädigung Dritter oder sonst eines Rechtsgutes nach menschlichem Ermessen ergeben wird oder erfolgen könnte. Weiter ist XTEND berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Einsatz in der vorgegebenen Form nicht durchgeführt oder fortgeführt werden kann. In diesem Fall sind sämtliche Ersatzansprüche gegen XTEND ausgeschlossen.
2. Haftung:
XTEND verpflichtet sich bei BF 3 Begleitungen nur geschultes und qualifiziertes Personal einzusetzen. Ausgeschlossen von dieser Haftung sind Fahrzeuge und Personal von Fremdfirmen. XTEND haftet nicht für Verzögerungen in der Transportabwicklung die sich ihrem Einfluss entziehen, wie mangelhafte oder fehlende Genehmigungen, rechtzeitige Anmeldung des Transports bei Behörden, schlechte Streckenerkundung, ungeeignete, oder mangelhafte Transportfahrzeuge/ Fahrer. Dies gilt insbesondere für Witterungseinflüsse, höhere Gewalt, Streiks, von XTEND und/ oder der von XTEND evtl. beauftragten Subunternehmen nicht verschuldeten Unfällen, und Anweisungen von den dazu befugten Behörden. XTEND übernimmt keinerlei Haftung für die Ladung, deren Be-
Für den Fall, dass XTEND einen Genehmigungsservice für die Beantragung einer Genehmigung beauftragt, übernimmt XTEND keine Garantie auf Vollständigkeit und/ oder Richtigkeit der Genehmigungen. Sollten bei der Transportdurchführung Verzögerungen entstehen, die nicht auf XTEND oder ein(e) von XTEND zur Begleitung beauftragtes(n) Fremdunternehmen zurückzuführen ist, hat die, hierdurch entstandenen Kosten der Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber hat vor Fahrtantritt die genehmigte Strecke auf Befahrbarkeit, insbesondere auf Brückenhöhen, Durchfahrtsbreiten, Beschilderungen etc. zu kontrollieren bzw. zu veranlassen. Für die Beseitigung von Hindernissen, welche den Einsatz von Werkzeugen und/ oder Maschinen erfordern, hat der Auftraggeber zu sorgen. Die sachgemäße Wiederherstellung bzw. die Vergütung der evt. Beschädigungen obliegen gleichfalls dem Auftraggeber. XTEND übernimmt weiterhin keinerlei Haftung für Schäden, die bei der Durchführung des Transportes entstehen, welche daraus resultieren, dass unser Personal, oder Personal der von XTEND beauftragten Fremdfirmen Hilfestellung bei der Durchführung des Transportes leisten wie z.B. Nachlenken, Einweisen usw.. Des weiteren übernimmt XTEND keinerlei Haftung für das nicht Einhalten der Genehmigungsauflagen durch den Transportführer, insbesondere von Brückenauflagen, Umfahrungen etc.. Endverantwortlich ist und bleibt der Transportführer. Die Firma XTEND haftet nicht für Verzögerungen in der Transportabwicklung, die dadurch entstehen, dass an dem bereitgestellten Begleitfahrzeug Defekte auftreten.
3. Ausführungen:
3.1 Das/die Begleitfahrzeug(e) werden von XTEND rechtzeitig zum geplanten Transportbeginn an den vom Auftraggeber angegebenen Abfahrtsort bereitgestellt. Die Ausführung sämtlicher Aufträge erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers. Für den Bereich Schwertransport gilt dies insbesondere für die Einhaltung der gesetzlichen Auflagen aus der Genehmigung nach §29,Abs.3, §46, Abs.1,§70, Nr. 1 und Nr. 2 StVO. Der Transportleiter hat unserem Personal oder Personal von XTEND beauftragten Fremdfirmen vor Antritt des Transportes ausreichenden Einblick in die behördlichen Genehmigungen zu gewährleisten.
Der Transportleiter/Beifahrer hat über ausreichende Deutschkenntnisse zu verfügen, um die behördlichen Anordnungen zu verstehen und konform ihrer Bedeutung den Begleitfahrer anzuweisen bzw. dessen Anweisungen zu befolgen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist XTEND oder die beauftragte Fremdfirma berechtigt, ohne irgendwelche Schadensersatzansprüche die Begleitung sofort abzubrechen. Dies gilt insbesondere für den Fall das der Transportführer XTEND Personal oder Personal der von XTEND beauftragten Fremdfirmen durch seine Handlungen in Gefahr für Leib und Leben bringt. Dies kommt einer Stornierung nach Punkt 1.4 der AGB’s gleich.
Ab einer durchgehenden Wartezeit von mehr als 2 Std., wird eine anteilige Stundenpauschale in Rechnung gebracht. Dies gilt insbesondere auch für zusätzliche Anordnungen des Auftraggebers. Eingeschlossen sind Wartezeiten, die durch defekte Ladehilfen, nicht vorhandenen Ladepapieren, warten auf Polizeibegleitung etc. verursacht werden. Diese werden konform unserer Preisliste abgerechnet. Ausgeschlossen hiervon sind Wartezeiten, die durch Stau, Straßensperrungen etc. verursacht werden. Bei einer nicht nur vorübergehenden Stilllegung (von max. drei Stunden) des Transportes ist XTEND berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten und die Begleitfahrt abzubrechen. Bereits durchgeführte Dienste werden nach erbrachter Leistung zuzüglich Punkt 1.4 der AGB’s abgerechnet.
Ausführung der Leistung durch eingesetzten SUB-
Mit Auftragsübernahme wird eine fachliche kompetente sowie termingerechte Ausführung vorausgesetzt. Der Auftrag ist mit eigener Technik durchzuführen. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Auftraggeber (Firma XTEND) darüber zu informieren. Der eingesetzte Schwertransportbegleiter muss für die zu begleitende Technik qualifiziert sein und bei Bedarf das zu begleitende Fahrzeug nachlenken und einweisen können. Auf allen Baustellen besteht Sicherheitsschuh-
Der SUB-
Der Kundenschutz gilt ab dem Zeitpunkt der Auftragserteilung als gewährleistet. Bei Missachtung des Kundenschutzes wird eine Konventionalstrafe in Höhe von
3000,-
4. Vergütungen und Zahlungen:
Für alle von XTEND geleisteten Dienste ist die aktuelle Preisliste der Fa. XTEND zum Zeitpunkt des Angebotes maßgebend. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer bei Rechnungslegung. Transportbegleitung ist eine Dienstleistung und somit nicht skontierbar. Sämtliche Nebenkosten wie Telefon, Fax, Maut und Genehmigungsgebühren etc., sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung vom Auftraggeber zu begleichen. XTEND übernimmt keinerlei Kautionen oder Bürgschaften für den Auftraggeber. Sollte dies ausnahmsweise von XTEND vorgestreckt werden, hat der Auftraggeber XTEND sofort nach Erhalt der Belege den vollen Betrag ohne jegliche Abzüge zuzüglich einer 10% igen Bearbeitungsgebühr in vollem Umfang zu erstatten.
Als verbindlicher Nachweis und als Grundlage zur Abrechnung gelten unsere Leistungsnachweise. Die Richtigkeit der Angaben wird durch die Unterschrift des Transportleiters bestätigt. Die Auftragsvergütung berechnet sich von der Abfahrt des Transportes bis zum Zielpunkt, es sei denn, es werden schriftlich zusätzliche Vereinbarungen getroffen, wie z.B. pauschale Preisabsprachen. Rechnungen von XTEND sind sofort nach Erhalt und ohne Abzug fällig, außer es sind gesonderte Zahlungsbedingungen vor der Auftragserteilung vereinbart worden. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
Die Begleichung unserer Rechnungen hat für uns kostenneutral zu erfolgen. Überweisungsgebühren oder sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Schecks, gleich welcher Art, werden nicht akzeptiert. Ist der Rechnungsbetrag nicht zur vereinbarten Fälligkeit einem XTEND Konto gutgeschrieben worden, ist XTEND berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem aktuellen Diskontsatz der Deutschen Bank zu berechnen. Für die Berechnung der Verzugszinsen ist keine gesonderte Rechnung von XTEND erforderlich. Befindet sich der Verkäufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
5.Liefer-
Es gelten ausschließlich unsere Liefer-
6. Genehmigungen
6.1 Bei der Einholung einer Sonder-
6.2 Gebühren die im Bezug auf die Beantragung der Ausnahmegenehmigungen (Deutsche Bahn, Brückenberechnungen) anfallen hat der Auftraggeber im vollen Umfang zuzüglich einer Gebühr von 10% als Bearbeitungs-
7. Sonstiges
7.1 Bei Auftragsausfall im Falle höherer Gewalt (wenn es absehbar war) hat der Auftraggeber eine vergebliche Anfahrt zu zahlen.
8. Gerichtsstand und Erfüllungsort:
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus unseren Dienstleistungen hervorgehenden Unstimmigkeiten ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main. Gültig ist jeweils die als letzte hinterlegte Version dieser AGB´s, bzw. die Version die bei Angebotsabgabe gültig war. Der deutsche Text der AGB ist immer und einzig die Grundlage der Auslegung der AGB.
9. Salvatorische Klausel:
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB’s unwirksam sein oder werden, bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
© XTEND Int. Transportbegleitung
Teuschnitz den 22.06.2010